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Ab Montag, 23.08.2021 gilt die 3 G Regelung für Sport in Innenräumen

20. 08. 2021

Die Landesregierung hat am Dienstagabend (17.08.2021) die ab Montag, 23.08.2021, gültige Landesverordnung (LVO) veröffentlicht. Diese ist auf den Seiten schleswig-holstein.de wie gewohnt abzurufen; für den Sport (§ 11 der LVO) haben sich die Regelungen im Vergleich zur vorherigen Verordnung verschärft: Es besteht nun eine Testpflicht für Sport- und Trainingsstunden im Innenbereich!

Die Regelungen zu den Tests lauten nun wie folgt:

[...]
(2a) Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Sportausübung eingelassen werden:

  1. getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV, (sowie Geimpfte und Genesene s.u.) – alles
  2. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie
  3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung (eine Musterbescheinigung habe ich angefügt) der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.

[...]

In den Anmerkungen/Erläuterungen der Landesverordnung wird dazu wie folgt ausgeführt:

[...]

Absatz 2a regelt, wer an Sportveranstaltungen teilnehmen darf.

Das sind zum einen nur getestete Personen (Nummer 1)). Wegen des Verweises auf § 2 Nummer 6 SchAusnahmV ist klargestellt, dass dies nur asymptomatische Personen im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV sein dürfen, die also keine coronatypischen Symptome (namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweisen. Zudem ergeben sich aus der Bezugnahme die Anforderungen an den Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV (beispielsweise Antigentest unter Aufsicht der Dienstleisterin oder des Dienstleisters und Bescheinigung eines Testzentrums). § 4 Absatz 3 Nummer 1 gewährt eine gewisse Lockerung, indem die Geltungsdauer von PCR-Tests und anderen molekularbiologischen Tests mittels Nukleinsäurenachweis (im Unterschied zu Antigentests) auf 48 Stunden ausgeweitet wird.

Im Übrigen ergibt sich aus der Bezugnahme auf die SchAusnahmV, dass Geimpfte und Genesene nach § 7 SchAusnahmV getesteten Personen gleichgestellt sind.

In Nummer 2 wird geregelt, dass Kinder bis zum siebten Geburtstag keines Testes bedürfen. Das geht über § 2 Nummer 6 SchAusnahmV hinaus, wo die Altersgrenze nur bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres reicht.

Zudem müssen sich minderjährige Schülerinnen und Schüler nicht nochmal testen lassen (Nummer 3)), da in den Schulen Testungen im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes durchgeführt werden. Die Testungen erfolgen regelmäßig zweimal pro Woche. Die Schülerinnen und Schüler müssen ihre Testung jedoch nachweisen. Hierfür stellt die Schule einmalig eine Bescheinigung über die Testung im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes aus; gegebenfalls ist – wie zum Teil in den berufsbildenden Schulen der Fall – der Zeitraum der Wirksamkeit der Bescheinigung an den Zeitraum des Schulbesuches anzupassen. Ein Schülerausweis reicht nicht als Nachweis aus und ersetzt nicht die Bescheinigung der Schule. Mit der von der Schule ausgestellten einmaligen Bescheinigung müssen sich die Schülerinnen und Schüler nicht noch einmal für den Besuch anderer Einrichungen oder Veranstaltungen testen lassen. Sofern Schulen Bescheinigungen für tagesaktuelle Testungen in der Schule ausfüllen, können Schülerinnen und Schüler sie für 24 Stunden verwenden, wie sich aus § 4 Absatz 3 Nummer 2 ergibt.

 

Bei Fragen dazu erreichen Sie uns zu den Öffnungszeiten der Geschäftsstelle unter 67075.